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zu § 370 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

Stammfassung JGS 1811/946

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