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zu § 36 StPO (Birklbauer)

Birklbauer1. AuflNovember 2020

Örtliche Zuständigkeit

 

(1) Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.

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