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zu § 369 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 369. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;

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