1Eine Verwaltungsübertretung,2 die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes3 , 4 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen5 oder der Bescheide,6 die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält7 , 8
