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zu § 368 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Eine Verwaltungsübertretung,2 die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes3 , 4 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen5 oder der Bescheide,6 die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält7 , 8

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