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zu § 365r GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

(1) 1Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden.2 , 3

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