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zu § 365i GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

p) Schutzklauselverfahren 1

 

(1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten2 alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs 1 Z 4, 5 oder 6 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen3.

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