vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 363 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 363 Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

[Neu eingefügt mit EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; idF Art 1 Z 317 GREx, BGBl I 2021/86]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte