Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.
Deutsche Parallelbestimmung: § 35 dHGB.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.
Deutsche Parallelbestimmung: § 35 dHGB.