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zu § 35 IO (Bollenberger/Spitzer)

Bollenberger/Spitzer2. AuflOktober 2022

Exekution und Anfechtung

 

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

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