(1) Die Verwaltungsgesellschaft handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW, wenn sie im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt.
(2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Annahme oder Gewährung von Vorteilen jedoch zulässig, wenn
