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zu § 35 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

5. Abschnitt
Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

 

(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

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