(1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 und 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1 und 4 sowie 25a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.

