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zu § 357 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1 , 2Werden von Nachbarn3 privatrechtliche Einwendungen4 , 5 gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken6; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden7. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen8 , 9.

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