(1) 1 2 , 3Wird4 eine mündliche Verhandlung5 anberaumt6, so hat die Behörde Gegenstand7, Zeit8 und Ort9 der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG)10 , 11 , 12 , 13 , 14, 15 , 16 , 17 , 18 , 19 , 20 , 21 , 22 , 23 in folgender Weise bekannt zu geben:
Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG)24,