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zu § 353a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich2, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:

die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe3 und Energie;eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes4;

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