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zu § 352a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft2 hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung3 nähere Bestimmungen zu erlassen über

die Anberaumung der Prüfungstermine,die Anmeldung zur Prüfung,

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