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zu § 350 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Sachverständige Zeugen

 

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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