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zu § 350 ABGB (Kodek)

Kodek3. AuflAugust 2011

b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

 

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder, wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.

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