Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen
(1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger