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zu § 34 KartG

3. AuflJuni 2017

3. Abschnitt Exekution

 

(1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.

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