Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens 1
2 , 3Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung4 bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens5 mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs6 (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.