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zu § 346 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

1.ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

2.ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

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