Was in den vorhergehenden §§ in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder anderen Werkes anzuwenden.
Stammfassung JGS 1811/946
Was in den vorhergehenden §§ in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder anderen Werkes anzuwenden.
Stammfassung JGS 1811/946