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zu § 341 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 341 (1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.

(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,

das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,

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