Das Verwaltungsgericht Wien hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat unddas Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.