Spaltende Körperschaft
Gewinnermittlung: Wie auch in den übrigen Artikeln des UmgrStG sieht auch Art VI vor, dass bei der spaltenden Körperschaft der Gewinn am Spaltungsstichtag nach den Regeln über die laufende Gewinnermittlung zu ermitteln ist. Eine Veräußerungs- bzw Liquidationsgewinnrealisierung anlässlich der Umgründung unterbleibt daher regelmäßig, es werden vielmehr die Buchwerte fortgeführt.