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zu § 338 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 338 (1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

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