(1) 1Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes2 haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen3 und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind4, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113)5 mitzuwirken6.
