Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren jedoch höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafen ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sinngemäß anzuwenden.
IdF LGBl 2018/62
