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zu § 32 StPO (Birklbauer)

Birklbauer1. AuflNovember 2020

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

 

(1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Abs. 1a – aus einem Richter und zwei Schöffen.

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