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zu § 32 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk

 

(1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.

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