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zu § 32 GlBG (Lee)

Lee2. AuflNovember 2021

Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

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