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zu § 320. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 320.

 

(1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit ein

Seite 294

facher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

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