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zu § 31b KSchG (Keiler)

Keiler3. LfgFebruar 2018

(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.

(2) In diesen Bestimmungen bedeutet:

Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:

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