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§ 31 VBG (Ziehensack)

Ziehensack30. LfgApril 2019

§ 31 Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

IdF BGBl 1961/165 (3. VBG-Nov)

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