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zu § 31 KSchG (Apathy/Frössel)

Apathy/Frössel5. AuflOktober 2021

§ 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

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