§ 319 (1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;