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zu § 317 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 317 (1) Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:

wenn die Einziehung der gepfändeten Forderung wegen ihrer Abhängigkeit von einer im Wege der Exekutionsführung nach § 309 nicht zu beschaffenden Gegenleistung des Verpflichteten mit Schwierigkeiten verbunden ist;

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