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zu § 314 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 314 (1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.

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