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zu § 30a KSchG (Eccher)

Eccher3. AuflSeptember 2006

Rücktritt von Immobiliengeschäften

 

(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, [gerichtet ist,33Diese Worte sind offenbar durch ein Redaktionsversehen im endgültigen Gesetzestext entfallen; vgl § 30a idF ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 8; dazu Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer2 § 30a FN 1; Fromherz, MaklerG § 30a KSchG Rz 3.] am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

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