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zu § 30a GmbHG (Winkler)

Winkler2. AuflMärz 2024

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,

Seite 503

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