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zu § 30 VKrG

Fenyves/Kerschner/Vonkilch3. AuflJuni 2016

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Stammfassung BGBl I 2010/28.

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