§ 30. Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs 1 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen § 24 Abs 2 nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be Seite 570zirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.
IdF BGBl I 2016/44