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zu § 30 GmbHG (Aburumieh/Hoppel)

Aburumieh/Hoppel2. AuflMärz 2024

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. 2§ 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

idF BGBl I 2017/104

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