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zu § 30 ArbVG (Pfeil)

Pfeil12. AuflApril 2020

Wirksamkeitsbeginn

 

(1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.

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