(1) Das Bundesvergabeamt hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate sowie der Bedienstetenversammlung näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten und Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.