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zu § 302. (Venier)

Venier2. AuflApril 2020

§ 302.

 

(1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Haupt

Seite 262

stückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

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