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zu § 301 ABGB (Kisslinger)

Kisslinger3. AuflAugust 2011

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen

 

Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

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