§ 2.
(1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die (...) (Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlussfassung über eine (...) (Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder (...) (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist. (...)
(2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer solchen (…) (Generalversammlung) beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluss vorliegt oder die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften muss der Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen sein; ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht anders beschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen worden ist.