Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Grundsätzlich traten die Bestimmungen des APG mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für die Schwerarbeitspension regelt § 16 Abs 2 das Inkrafttreten erst mit 1. Jänner 2007, zumal die Verordnung des Sozialministers zur Präzisierung der Kriterien für diese Leistung bis Ende 2006 zu erlassen war. Seite 2

